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Wirtetätigkeit in Gastgewerbebetrieben oder an Einzelanlässen

Durchführung Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit
Landwirtschaftsbetriebe, Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.

Veranstalter solcher Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit sind gestützt auf § 6 der "Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkohol­haltigen Getränken" (Gastgewerbeverordnung, GGV) verpflichtet, ihren Anlass mindestens 10 Tage im Voraus

  1. der Gemeindeverwaltung Rupperswil, Poststrasse 4, 5102 Rupperswil
  2. dem kantonalen Amt für Verbraucherschutz, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau

zu melden. Die Meldung ist mittels separatem Formular Einzelanlass elektronisch zu erfassen und an das kantonale Amt für Verbraucherschutz einzureichen. Für die Meldung an die Gemeindeverwaltung ist das elektronische Formular in ausgedruckter und unterzeichneter Form an die Gemeindekanzlei Rupperswil zu übermitteln.

Aufnahme der Wirtetätigkeit (Eröffnung oder Fortführung eines Gastwirtschaftsbetriebs)
Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zur Konsumation an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis. Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat anzuzeigen.
Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolgen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Gastgewerberecht:
https://www.ag.ch/de/dgs/verbraucherschutz/lebensmittelkontrolle/lebensmittelinspektorat/gastgewerberecht/gastgewerberecht.jsp

 

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