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Einsprache gegen Verfügungen über die Steuerpflicht

Die steuerpflichtigen Personen können gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veranlagungen bei der zuständigen Veranlagungsbehörde (Steuerkommission) schriftlich Einsprache erheben.

Einsprachen haben innert 30 Tagen zu erfolgen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Die im Gesetz vorgesehenen Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen und gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (Poststempel).
Die Einsprache muss einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Zudem sind die einzelnen Positionen zu begründen und mit allfälligen Beweismitteln zu versehen.

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