Kopfzeile

Inhalt

Hundetaxe

Informationen zur Hundekontrolle und Hundetaxe

  • Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat.
  • Die Hundetaxe beträgt CHF 120.00 pro Hund und wird jährlich im Mai durch die Abteilung Finanzen in Rechnung gestellt.
  • Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die Hälfte der Hundetaxe zu entrichten.
  • Personen, welche die Hundetaxe entrichtet und die Hundehaltung zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober aufgegeben und dies fristgerecht (innert 10 Tagen) gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.
  • Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.
  • Für Rassetypen, die als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" eingestuft werden, muss beim Kantonalen Veterinärdienst (Departement Gesundheit und Soziales, Veterinärdienst, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau, Tel. 062 835 29 70, E-Mail hunderegistrierung@ag.ch) eine Halteberechtigung eingeholt werden.
  • Bei Zuzug oder bei Anschaffung eines neuen Hundes muss der Hund innert 10 Tagen bei den Einwohnerdiensten (Tel. 062 889 23 05, E-Mail einwohnerdienste@rupperswil.ch) angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist eine Kopie des Heimtierausweises abzugeben.
  • Seit 1. Januar 2017 gibt es keine schweizweit obligatorischen Hundekurse mehr. Das Parlament hat sich für die Abschaffung der obligatorischen SKN-Kurse entschieden, der Bundesrat hat in der Folge anlässlich seiner Sitzung vom 23. November 2016 die Aufhebung der Ausbildungspflicht beschlossen: Das nationale Hundekurs-Obligatorium hat folglich am 31. Dezember 2016 geendet. Dies gilt sowohl für den theoretischen wie auch für den praktischen Sachkundenachweis.
  • Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde gemäss § 21 Abs. 1 der Jagdverordnung des Kantons Aargau im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
  • Die Hundehaltenden sind laut Verordnung zum Hundegesetz verpflichtet, den Hundekot aufzunehmen und zu beseitigen. Bei Missachtung dieser Pflicht, können Hundehaltende mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 belegt werden.


Weitere Informationen zur Hundekontrolle finden Sie in den aufgeführten Dokumenten.

Zugehörige Objekte

Name
AMICUS-Flyer Download 0 AMICUS-Flyer
Ausbildungs- und Prüfungsreglement Anhang zu HuV Download 1 Ausbildungs- und Prüfungsreglement Anhang zu HuV
Hundegesetz Download 2 Hundegesetz
Hundeverordnung Download 3 Hundeverordnung
Hunde_im_Aargau.pdf Download 4 Hunde_im_Aargau.pdf