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Abgabe der Steuererklärung / Fristerstreckung

Abgabe der Steuererklärung / Fristerstreckung

Die Abteilung Steuern ist sehr dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen jeweils fristgerecht einreichen. Sie erleichtern dadurch die Arbeit und erfahren schneller, wie viel Ihre Steuerbelastung beträgt. Die Veranlagung erfolgt, nach Möglichkeit nach dem Eingangsdatum, spätestens jedoch nach Freigabe des kontrollierten Wertschriftenverzeichnisses durch die Sektion Verrechnungssteuer des Kantons Aargau.

Unselbstständig Erwerbende / Rentner: 
Abgabefrist: 31. März, Fristerstreckung möglich bis: 30. Juni

Selbstständig Erwerbende / Landwirte:
Abgabefrist: 30. Juni, Fristerstreckung möglich bis: 31. Oktober

Sofern Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten können, richten Sie bitte noch innerhalb der Abgabefrist ein begründetes schriftliches Gesuch um Fristerstreckung an uns oder direkt über folgenden Link:

Fristerstreckung (natürliche Personen)
Fristerstreckung (für Treuhandfirmen) 

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